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Zentrale Lörrach bei Basel

LÖ   Tel  +49  (0)  7621  576660

 

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CH  Tel +41 (0)  71  6887802

 

Zweigstelle Freiburg

FR   Tel +49 (0) 761  7076176

 

Zweigstelle Karlsruhe

KA   Tel +49 (0) 721  93381993

 

 

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MO  9 bis 20 Uhr

DI    9 bis 19 Uhr

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Welche Voraussetzungen gibt es um in der Schweiz arbeiten zu können?

Der künftige Arbeitgeber in der Schweiz muss eine Aufenthaltsbewilligung beantragen.

Was passiert der deutschen Steuerkarte?

Die deutsche Steuerkarte wird mit der letzten Steuererklärung für das Rumpfjahr, beim alten Heimatfinanzamt zurück geben, und eine Abmeldung muss erfolgen, beim Einwohnermeldeamt.

Wie ist das mit den Steuern?

Der Arbeitgeber des Aufenthalter entrichtet seine Steuern an das jeweilige kantonale Steueramt Abteilung Quellensteuer, in der Schweiz.

Wie hoch sind die Steuerabzüge in der Schweiz?

Die Quellensteuer in der Schweiz wird nach kantonalen Richtlinien erhoben. Die Berechnung kann durch den Aufenthalter I•N•F•O e.V. erfolgen.

Was ist mit der Rente? 1. und 2. Säule

Der Arbeitgeber führt Sozialversicherungsbeiträge ab und legt denselben Beitrag dazu. Nach mehr als 12 Monaten Arbeit in der Schweiz erwirbt man schweizer Rentenansprüche (AHV 1. Säule)

Zusätzlich wird ein Beitrag an die Pensionskasse abgeführt (BVG 2. Säule).

Was ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit eintritt?

Es besteht Versicherungsschutz . Am Wohnort in der Schweiz hat der Aufenthalter sich bei der Regionalen-Arbeits-Vermittlung (RAV) zu melden und erhält Arbeitslosengeld.

Wird wie in Deutschland die Krankenversicherung über den Arbeitgeber erledigt?

Nein, der Aufenthalter muss sich binnen 3 Monaten selbst versichern: 

- Es gibt auch keinen Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse.                                              

- Es besteht eine Krankenversicherungspflicht.

- Beratung im Aufenthalter I•N•F•O e.V. 

Kann ich wieder zurück in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung?

Der Aufenthalter in der schweizerischen Pflichtversicherung hat ein garantiertes Rückkehrrecht.

Woher bekomme ich Kindergeld und Familienzulage?

Das Kindergeld und eine evtl. Familienzulage wird über den schweizer Arbeitgeber ausgezahlt.

Habe ich einen Kündigungsschutz und wie lange?

Einen Kündigungsschutz wie in Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Üblich sind 7 Tage während der Probezeit. Ein Monat im 1. Dienstjahr, zwei Monate ab dem 2. Dienstjahr und drei Monate ab Beginn des zehnten Dienstjahres.

Es kann kein Arbeiten und/oder Aufenthalten in der Schweiz geben, ohne eine Bewilligung.

Ein Bewilligungsfreier Aufenthalt zur Arbeit ist auf 8 Tage innerhalb von 365 Tagen begrenzt. 

Nachfolgende Möglichkeiten sind vorhanden:

Grenzgänger wohnen in Deutschland  www.grenzgaenger.de

Aufenthalter wohnen in der Schweiz www.aufenthalter.ch

Besonderheiten für Dienstleistungserbringerinnen Meldung für Aufenthalte bis zu 90 Tagen *.pdf

 

 

eingetragener Verein Grenzgänger I•N•F•O e.V., gegründet 1991, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1221 

eingetragener Verein Aufenthalter  I•N•F•O e.V., gegründet 2000, Vereinsregister des Amtsgerichts Lörrach, VR Nr. 1562