Welche
Voraussetzungen gibt es um in der Schweiz arbeiten zu können?
Der künftige Arbeitgeber in der
Schweiz muss eine Aufenthaltsbewilligung
beantragen.
Was
passiert der deutschen Steuerkarte?
Die deutsche Steuerkarte wird mit
der letzten Steuererklärung für das Rumpfjahr, beim alten
Heimatfinanzamt zurück geben, und eine Abmeldung muss erfolgen, beim
Einwohnermeldeamt.
Wie
ist das mit den Steuern?
Der Arbeitgeber des Aufenthalter
entrichtet seine Steuern
an das jeweilige kantonale Steueramt
Abteilung Quellensteuer, in der Schweiz.
Wie
hoch sind die Steuerabzüge in der Schweiz?
Die Quellensteuer
in der Schweiz wird nach kantonalen Richtlinien erhoben. Die Berechnung
kann durch den Aufenthalter I•N•F•O
e.V. erfolgen.
Was
ist mit der Rente? 1. und 2. Säule
Der Arbeitgeber führt
Sozialversicherungsbeiträge ab und legt denselben Beitrag dazu. Nach mehr
als 12 Monaten Arbeit in der Schweiz erwirbt man schweizer Rentenansprüche
(AHV
1. Säule).
Zusätzlich wird ein Beitrag an
die Pensionskasse abgeführt (BVG
2. Säule).
Was
ist zu tun, wenn Arbeitslosigkeit eintritt?
Es besteht Versicherungsschutz .
Am Wohnort in der Schweiz hat der Aufenthalter sich bei der
Regionalen-Arbeits-Vermittlung (RAV) zu melden und erhält Arbeitslosengeld.
Wird
wie in Deutschland die Krankenversicherung über den Arbeitgeber erledigt?
Nein, der
Aufenthalter muss sich binnen 3 Monaten selbst versichern:
- Es gibt auch keinen
Arbeitgeberanteil zur Krankenkasse.
- Es besteht eine Krankenversicherungspflicht.
- Beratung im Aufenthalter I•N•F•O
e.V.
Kann
ich wieder zurück in die deutsche gesetzliche Krankenversicherung?
Der Aufenthalter in der
schweizerischen Pflichtversicherung hat ein garantiertes Rückkehrrecht.
Woher
bekomme ich Kindergeld und Familienzulage?
Das Kindergeld und eine evtl.
Familienzulage wird über den schweizer Arbeitgeber ausgezahlt.
Habe
ich einen Kündigungsschutz und wie lange?
Einen Kündigungsschutz wie in
Deutschland gibt es in der Schweiz nicht. Üblich sind 7 Tage während der
Probezeit. Ein Monat im 1. Dienstjahr, zwei Monate ab dem 2. Dienstjahr
und drei Monate ab Beginn des zehnten Dienstjahres.
Es kann kein
Arbeiten und/oder Aufenthalten in der Schweiz geben, ohne eine Bewilligung.
Ein
Bewilligungsfreier Aufenthalt zur Arbeit ist auf 8 Tage innerhalb von 365 Tagen
begrenzt.
Nachfolgende Möglichkeiten sind
vorhanden:
Grenzgänger
wohnen in Deutschland www.grenzgaenger.de
Aufenthalter
wohnen in der Schweiz www.aufenthalter.ch
Besonderheiten für
Dienstleistungserbringerinnen Meldung für Aufenthalte bis zu 90 Tagen
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